Genealogische Zusammenstellung der Familie Steger vom linken Niederrhein

Aussage des Hans Arntz, Schöffen zu Oedt, über die Bestellung von Vormündern. 20. Juli 1583

Anno 1583, am 20ten Julii, vur Henrichen Delmans, Peteren Elffen, beider scheffen zu Uda, ubermitz meines Johannen Mercatoris, notarii und gerichtschreibers daselbsten, ist kommen und erschienen der achtpahr und frommer Wilhelm Hertzigh, schultheiß zu Oedt, und hat nachfolgende articulen ubergeben mit erforderung Hanßen Arrntz, gewesenen scheffen zu Udt, daruber ad perpetuam rei memoriam abzufragen, deßen zeugnuß zu verzeichnen und ihme daruber glaubwurdigen schein mitzutheilen.

(1.) Sagt und setzt obgemelter schultheiß vor erst wahr sein, daß er, gemelter Hanß Arrntz, eine geraume zeit zu Uda scheffen gewesen und bey seiner zeith nit gesehen noch auch von anderen seinen vorseeßen nit gehört habe, daß iemandts im ampt Uda unmundigen kinderen auf ersuechen der partheyen vormundere gestalt, dan allein ein verwesender scholtheiß von wegen des ehrwurdigen herren abts zu Gladbach alß zu Oedt erbgepietenden grundt- und gerichtsherren und schreibers, der die satzung der vormunderschaft umbstendtlich uffgeschrieben. Wan aber dieienigen, so zur Vormunderschaft erfordert, unwillig gewesen, daß alßdan der schultheiß den schutz- und schirmherren umb den zwanck angeruiffen und der schutzamptsverwalter in dem fall dieienige, so sich in annehmung der vormunderschaft unwilligh erzeigt, von wegen des gewaltherren darzu erzwungen habe. Und sonst der gewaltherr außerhalb des zwangs niehmahls zu setzung der vormunderschaft seye erschienen noch erfordert worden.

(2.) Zum 2ten wahr, daß gleichfalß ein zeithlicher schultheiß zu Oedt in beisein etlicher scheffen und gerichtschreibers von wegen gepflogener vormunderschaft rechenschaft angehört und dieselbige unerfordert des statthalders approbirt.

(3.) Zum 3ten, daß der schultheiß zu Uda von wegen vorermeltz grundt- und gerichtsherren allein die scheffen daselbst iederzeith angesetzt und wiederumb erlaßen und nur allein den statthaldern im fall der Weigerung zwanckshalben darzu berueffen habe.
Uber welche vurgesetzte articulen alß gedachter Hanß Arndt durch unß scheffen und gerichtschreiber uff erforderung obgedachts schultheißen abgefragt, hat er auf seinem stoell bey dem fewrherde sitzende und mit frischen volnkommen verstandt begnadet auf alle vorgesetzte articulen und einen ieden insonderheit geantwort:
Er wolle es bey seiner sehlen sehligkeit behalten und, da gott allmechtig uber ihn gepieten wurde, daruff sterben, daß er bey seiner zeith (der er nun zwischen 80 und 90 iahr alt und eine lange zeith zu Oedt scheffen gewesen, auch etliche schultheiß und amptmans, statthaltern daselbst gekant und uberlebt) nit geschehen noch von anderen seinen vorseeßen gehört habe, daß iemants den unmundigen kindern vormunder gesetzt und davon rechnung angehört, auch scheffen angesetzt und erlaßen habe dan allein der schultheiß von wegen deß ehrwurdigen herren abts zu Gladbach alß gerichtz- und erbgepietenden grundtherren in beysein etlicher scheffen und des gerichtschreibers, welche auch davon iederzeith ihre gerechtigkeit empfangen. Wan aber sich iemandtz in annehmung der vurmunderschaft unwillig erzeigt, hat alßdan der schultheiß des gewaltherren stathalter angeruffen, der dan auch die unwilligen zu annehmung der vurmunderschaft und sonst des scheffenampts erzwongen. Was aber und ob der stathelter davon einige gerechtigkeit bekommen, sey ihme unbewust, dae er deßen vor seine persohn nit zu thuen gehabt. Sonst habe er keine statheltere uber itzgesetzten gescheften sehen sitzen noch sich darzu unerfordert sehen indringen. Und hat hiemit seine zeugnuß uber vorgesetzte articulen beschloßen.

Quellen
Weistümer der kurkölnischen Ämter Kempen und Oedt ... / Dieter Weber
Abschriften:
1) 1666: HStA Düsseldorf, Abtei Gladbach, RH 3, Bl 244.
2) 1698: ebd., Kurköln II 2574, Bl 181 f.
3) 18. Jh.: ebd., Abtei Gladbach, Akten 17 Nr. 10, Bl. 102f.
Ungedruckt.
Die Wiedergabe folgt dem Text von 1).
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